1. Vorsitzender
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stellv. Vorsitzende
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Schriftführung
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Kassenführung
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Beschaffung eines AED (Automatisierter externer Defibrillator) und eines Notfallrusack. Der Verwaltungsrat beschließt, dass das 150 jährige Jubiläum auf den Festplatz gefeiert wird und bestimmt Gerold Schneiderbanger zum Festauschussvorsitzenden.
Unser alljähriges Wiesenfest findet auf der Feuerwehrwiese neben unserem Gerätehaus an Christi Himmelfahrt statt.
Das Johannisfeuer findet ihr hinter dem Sportplatz, am Ebinger See.
Vereins - Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Ebing e.V.
(1) Mitglieder des Vereins können sein:
(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.
Zu den Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
(1) Die Mitgliedschaft endet
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder und Jugendliche bis zu ihrem 18. Lebensjahr sind von der Beitragspflicht befreit.
Organe des Vereins sind der Vorstand, die erweiterte Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
(2) Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus folgenden Mitgliedern:
Feuerwehrdienstgrade dürfen an der Wahl der Vertrauensleute weder teilnehmen noch als solche gewählt werden. Die Vertrauensleute sollen mindestens fünf Jahre aktiven Dienst geleistet haben und werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
(2) Die erweiterte Vorstandschaft nimmt folgende Aufgaben wahr:
1. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, 2. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
(3a) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, sie sind einzelvertretungsberechtigt.
(3b) Im Innenverhältnis gilt folgendes: Der stellvertretende Vorsitzende übt sein Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden aus. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 250,00 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst, oder auf andere Weise, besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann eine besondere Belobigung ausgesprochen werden oder die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
Anträge von Mitgliedern auf Satzungsänderung sind vom Vorstand auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Über sie ist mit einer Stimmenmehrheit von mindestens 75 % der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu beschließen.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es bedarf dazu einer Stimmenmehrheit von mindestens 75 % der erschienen Mitglieder. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
Die Satzung tritt am 29. November 2014 in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.11.2014 mit einem Abstimmungsergebnis von 47:0 beschlossen.